ELG - 15907 Lübben Majoransheide 13
 
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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
 
§ 1: Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
  Bedingung des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihre Geltung zugestimmt.
  Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
  abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns bzw. unseren Vertretern und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages
  getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG.
(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
 
§ 2: Angebot - Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor;
  sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
 
§ 3: Warenbeschaffenheit - Mengentoleranz
(1) Wir behalten uns vor, die bestellte Ware mit den von unseren Vorlieferanten zu vertretenden, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen um dem Stand der Technik üblichen Toleranzen und Abweichungen in Beschaffenheit, Stoff, Reinheit, Farbe, Abmessungen und sonstigen Eigenschaften zu liefern. Insoweit stehen dem Besteller auch keine Gewährleistungssprüche zu.
(2) Wird die Ware speziell zur Ausführung dieses Auftrages (Spezialanfertigung) gefertigt, gelten Mehr- oder Minderlieferungen
  von bis zu 10% der bestellten Menge als vertragsgemäß, soweit dies aufgrund technischer Gegebenheiten notwendig ist.
 
§ 4: Preis
(1) Unsere Preise verstehen sich für die Lieferung ab Lager Lübben ausschließlich Verpackung, Zoll und Versicherung, soweit
  nicht in § 5 (3) etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher
  Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
(3) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertages
  Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Material- und
  Warenpreisänderungen unserer Lieferanten eintreten. Diese erden wir dem Besteller schriftlich ankündigen.
  Verlangen wir eine Preiserhöhung um mehr als 10%, ist der Besteller berechtigt, binnen zwei Wochen
  nach Zugang unserer Mitteilung durch schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Regelung des Absatz (3) gilt nicht
  - wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Lieferdatum weniger als 5 Wochen beträgt.
  - wenn in unserem schriftlichen Angebot eine Bindefrist festgelegt ist.
 
§ 5: Gefahrübergang
(1) Warensendungen im Streckengeschäft und Waren mit Auslieferungsort Lager Lübben reisen, sofern sich aus
  der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
(2) Sendungen frei Baustelle bzw. Lager des Bestellers reisen auf unsere Gefahr, die Berechnung von
  Transportkosten behalten wir uns vor.
(3) sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung nach § 5 (1) durch eine Transportversicherung
  eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
 
§ 6: Abrufaufträge - Wareneinteilung - Teillieferungen
(1) Bei Abrufaufträgen, gilt die gesamte Auftragsmenge einen Monat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten
  Frist, mangels einer solchen Vereinbarung zwölf Monate nach Vertragsschluß als abgerufen.
(2) Nimmt der Besteller eine ihm obliegende Einteilung der Ware nicht spätestens innerhalb eines Monats nach
  Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung nicht spätestens
  innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch uns vor, dürfen wir die Ware nach unsere Wahl einteilen
  und liefern.
(3) Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und jede Teillieferung für sich zu berechnen. Dies gilt
  jedoch nur, soweit dies dem Besteller nach den konkreten Umständen zumutbar ist, insbesondere die nicht
  gelieferte Teilmenge im Verhältnis zur Gesamtmenge verhältnismäßig wenig ist.
 
§ 7: Lieferzeit - Lieferfrist
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischer Fragen voraus.
(2) Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere durch höhere
  Gewalt, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Krieg und innere Unruhen, Sonderwünsche des Bestellers
  oder ähnliches, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Überschreitet die Behinderung
  die Dauer von vier Wochen und ist deren Ende unter Zugrundelegung objektiver Umstände nicht abzusehen, sind
  wir unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
(3) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller nur berechtigt,
  für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1% des Lieferwertes,
  maximal 8% des Lieferwertes zu verlangen. Wir behalten uns den Nachweis vor, daß als Folge des Lieferverzugs
  gar kein oder wesentlich geringer schaden eingetreten ist.
(4) Befinden wir uns mit einer Lieferung in Verzug, kann der Besteller uns eine angemessene, mindestens
  4- wöchige Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist er berechtigt,
  vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens steht
  dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die
  Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.
(5) Die Haftungsbeschränkungen gem. Abs. (3) und (4) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft
  vereinbart wurde.
(6) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
  Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(7) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,
  den uns entstandenen Schaden einschließlich entstandener Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht
  auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem
  Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
 
§ 8: Mängelhaftung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten
  Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Verändert der Besteller die Ware, nachdem der Mangel entdeckt worden ist oder hätte entdeckt werden können,
  geht er dadurch aller Gewährleistungsrechte verlustig, es sei denn, wir hätten arglistig gehandelt.
(3) Soweit ein von uns vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung
  oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur
  Höhe des Kaufpreises. In keinem Fall tragen wir den Teil der Aufwendungen, der infolge der Verbindung der
  Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstanden ist.
(4) Sind wir zur Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese
  insbesondere über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger
  Weise die Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung
  oder Minderung zu verlangen.
(5) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers -gleich aus welchen
  Rechtsgründen- ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
  entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(6) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
  beruht, doch ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der
  Besteller wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß
  §§ 463, 480 II BGB geltend macht.
(7) Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht
  auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist
  und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz der Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung
  geltend gemacht werden
 
§ 9: Gesamthaftung
(1) Soweit gem. § 8(5) / (7) unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle
  anderen Ansprüche, einschl. solcher für Verschulden bei Vertragsschluß, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere auch
  für Ansprüche aus der Produzentenhaftung aus §§ 823 ff. BGB.
(2) Die Regelung des Abs. (1) gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz sowie für Fälle des Unvermögens oder
  der Unmöglichkeit. Die Haftung für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
  Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Die Verjährung der Ansprüche zwischen Lieferant und Besteller richtet sich nach § 8 Abs. (8), soweit nicht Ansprüche aus der
  Produzentenhaftung gem. §§ 823 ff. BGB in Rede stehen
 
§ 10: Rechnungen - Zahlungen
(1) Wir erteilen die Rechnung, sobald die Ware versand -und abholbereit ist. Verzögerungen im Versand oder in der Abholung der
  Ware bzw. bei der Zustellung der Rechnung, die wir nicht zu vertreten haben, schieben nicht das Fälligwerden der Rechnung hinaus.
(2) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum auszugleichen. Bezahlt der Besteller innerhalb von
  10 Tagen nach Rechnungsdatum die ganze Rechnung bar, durch Scheck oder mittels Überweisung, ist er zur Einbehaltung von
  2% Skonto berechtigt wenn er sich nicht aus anderen Geschäften mit uns in Zahlungsverzug befindet.
(3) Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft
  erscheinen lassen, können wir nach unserer Wahl Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Das gleiche gilt,
  wenn der Besteller einer ihm uns gegenüber obliegenden Zahlungspflicht nicht bei Fälligkeit nachkommt. Tritt einer dieser
  Fälle ein, werden zugleich unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller auch aus anderen Geschäften, fällig.
(4) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, werden wir die einzelnen Schuldsalden mit 4% über dem an unserem Bankplatz
  banküblichen Sollzinssatz für Kontokorrentkredite an Privatkunden verzinsen. Falls wir zum Nachweis eines höheren
  Verzugsschadens in der Lage sind, können wir diesen geltend machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen,
  daß uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist
(5) Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Zahlungsansprüchen aufzurechnen oder an fälligen Beträgen ein
  Zurückbehaltungsrecht auszuüben, auch nicht bei erfolgter Mängelrüge unabhängig davon, ob sie berechtigt oder unberechtigt
  ist. Dies gilt nicht für die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen und die Ausübung
  eines Zurückbehaltungsrechts bis zur Erfüllung solcher Forderungen.
 
§ 11: Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur Tilgung unserer sämtlicher Forderungen aus der
  Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Im Falle des Bestehens eines Kontokorrentverhältnisses bezieht sich der
  Vorbehalt auf den Saldo.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
  Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Bei Pfändungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage
  gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
  einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Schaden.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits
  jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig
  davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Für den Fall, daß unsere Ware zusammen mit
  uns nicht gehörenden Sachen veräußert wird, erfaßt die Abtretung nur den auf unseren Teil der Sachen entfallenden Teil des
  Gegenanspruchs. Zur Einziehung dieser Forderung, jedoch keinesfalls zur Abtretung, bleibt der Besteller auch nach der
  Abtretung an uns ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch,
  die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
  nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt
  ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die Abgetretenen
  Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
  macht und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Sache
  mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
  im Verhältnis des Rechnungswertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der
  Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt
  gelieferte Kaufsache.
(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache
  zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten
  dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Nehmen wir die von uns gelieferte Ware frachtfrei unter Freistellung des
  Bestellers von seiner Abnahmepflicht zurück, können wir als Schadensersatz wegen Nichterfüllung 25% des Rechnungswertes
  ohne Nachweis als Entschädigung verlangen.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der
  realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der
  freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
 
§ 12: Erfüllungsort - Gerichtsstand - Anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Lübben.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Lübben. Wir haben jedoch das Recht, den Besteller auch an
  einem sonstigen für ihn nach §§ 12 ff. ZPO geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß der einheitlichen Kaufgesetze und sonstiger internationaler
  Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechts.